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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Ortsgruppe Heddesheim findest du hier .

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I. Grundsätze

§1 Name, Mitgliedschaft

Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft Ortsgruppe Heddesheim e.V. (DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V.) bis einschließlich 26 Jahre und die von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, unabhängig vom Alter, gewählten oder bestimmten Vertreter bilden die DLRG-Jugend Heddesheim, im Folgenden DLRG-Jugend genannt. 

 

§2 Ziele, Aufgaben und Inhalte 

(1) Die Ziele, Aufgaben und Inhalte der DLRG-Jugend basieren auf dem Leitbild der DLRG-Jugend auf Bundesebene und werden durch die strategischen Ziele der DLRG-Jugend ergänzt. 

(2) Die DLRG-Jugend arbeitet an der Gestaltung der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V. und der Erfüllung deren satzungsgemäßer Aufgaben unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit. 

 

§3 Selbstständigkeit 

Die DLRG-Jugend arbeitet gemäß § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) selbstständig, sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. 

Die Jugendvorstandschaft legt regelmäßig bei der Mitgliederversammlung der Gruppe Rechenschaft über die Arbeit ab und lässt die Buchführung durch einen Gruppenprüfer prüfen, sofern die DLRG-Jugend Heddesheim keine eigenen Kassenprüfer nach § 6 Abs. 4) besitzt. Eine erneute Kassenprüfung durch die Gruppenprüfer ist nicht ausgeschlossen. 

§4 Wahlrecht 

(1) Die Mitglieder der DLRG-Jugend von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter besitzen das Recht zu wählen und abzustimmen (aktives Wahlrecht).

(2) Das Recht gewählt zu werden, kann ab 14 Jahren, für den Jugendleiter und den Kassenwart / Ressortleiter Finanzen ab 16 Jahren, wahrgenommen werden (passives Wahlrecht).

(3) Das passive Wahlrecht kann von allen Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V. wahrgenommen werden, welche das Mindestalter erreicht haben.  

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugend hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig. 

(5) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich. 

(6) Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann kein gewähltes Amt in den Organen der DLRG-Jugend wahrnehmen. 

 

II. Organe 

§5 Organe

(1) Organe der DLRG-Jugend Heddesheim sind: 

a. die Jugendversammlung

b. der Jugendvorstand 

(2) Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. 

(3) Die Organe können auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort als Online-Versammlung tagen. Für Wahlen, Abwahlen und Abstimmungen muss dafür ein geeignetes Verfahren eingesetzt werden. 

 

§6 Jugendversammlung 

(1) Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Heddesheim. 

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind: 

a. die stimmberechtigten Mitglieder der DLRG-Jugend Heddesheim 

b. die Mitglieder des Jugendvorstandes 

(3) Die Jugendversammlung findet jährlich, möglichst vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung der DLRG OG Heddesheim und des Bezirksjugendtages, statt. 

(4) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind: 

a. Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend 

b. Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen 

c. Entgegennahme von Berichten des Jugendvorstandes 

d. Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten 

e. Entlastung des Jugendvorstandes 

f. Wahl des Jugendvorstandes 

g. Wahl von bis zu zwei Revisoren (Kassenprüfer)

h. Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag 

i. Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung 

k. Beschlussfassung über Anträge 

(5) Wahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt.

(6) Anträge zur Jugendversammlung müssen schriftlich spätestens eine Woche vor der Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.

(7) Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes, einberufen werden. Der Vorstand der Gruppe kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. 

(8) Zu einer ordentlichen Jugendversammlung müssen die Mitglieder der DLRG-Jugend mindestens drei Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Jugendversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Bekanntgabe muss mindestens per Veröffentlichung auf der Website geschehen. 

(9) Zu den Beschlüssen der Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 

(10) Alle Wahlen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Wahl durch mindestens zwei Stimmberechtigte beantragt wird.

(11) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Ergibt sich dabei eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. 

(12) Eine Abwahl ist gültig, wenn diese mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. 

(13) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. 

 

§7 Jugendvorstand 

(1) Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend. 

(2) Mitglieder des Jugendvorstandes sind: 

  1. der Jugendleiter
  2. bis zu zwei stellvertretende Jugendleiter 
  3. der Ressortleiter Finanzen / Kassenwart
  4. der Ressortleiter Fahrten, Lager und internationale Begegnungen 
  5. der stv. Ressortleiter Fahrten, Lager und internationale Begegnungen 
  6. der Ressortleiter Kindergruppenarbeit
  7. der stv. Ressortleiter Kindergruppenarbeit
  8. der Ressortleiter Sonderaufgaben 
  9. der stv. Ressortleiter Sonderaufgaben
  10. bis zu zwei Beisitzer
  11. eine Vertretung der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V., welche durch den Gruppenvorstand besetzt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes nach a. bis j. werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Jugendversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger oder der Feststellung, dass kein Nachfolger gewählt wurde oder durch einen Rücktritt. Dies gilt auch für Nachwahlen.

(3) Wird bei der Jugendversammlung ein Amt nicht besetzt, so kann der amtierende Jugendvorstand dieses bis zur nächsten Jugendversammlung vorübergehend durch einen geeigneten Mitarbeiter besetzen. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Jugendvorstands. Die Bestätigung der Jugendversammlung ist bei der nächsten Sitzung einzuholen. 

(4) Jedem Mitglied des Jugendvorstandes können nach Bedarf verschiedene Aufgabengebiete zugeteilt werden. 

(5) Der Jugendvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Es ist jedoch ein monatliches Zusammentreffen anzustreben. 

(6) Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. 

(7) Der Jugendvorstand kann bis zu zwei Vertreter in der Vorstandschaft der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V. stellen. Einen Vertreter stellt der Jugendleiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter aus dem Jugendvorstand dar. Der andere Vertreter wird durch den Jugendvorstand bestimmt. 

(8) Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichgewicht entscheidet die Stimme des Jugendleiters. 

(9) Beschlüsse des Jugendvorstands können auch durch Umlaufverfahren gefällt werden. Hierzu müssen alle Vorstandsmitglieder schriftlich informiert werden und unter Einhaltung einer angemessenen Frist ihre Entscheidung mitteilen. Anträge gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dafür stimmen. 

II. Allgemeines 

§8 Ausschüsse, Berater 

Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten. Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen. 

§9 Geschäftsordnung 

Für die Durchführung von Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend auf Bezirksebene. Falls dort nicht geregelt, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend auf Landesebene und Bundesebene. Sollten sich jedoch jugendspezifische Fachgebiete der DLRG-Geschäftsordnung mit der Jugendordnung überschneiden, so gilt die Jugendordnung der DLRG-Jugend Heddesheim.

§10 Änderungen der Jugendordnung 

(1) Eine Änderung der Jugendordnung kann nur durch die Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e. V. und der Genehmigung des Bezirksjugendvorstandes. 

§11 Inkrafttreten 

Die vorliegende Fassung wurde auf der Jugendversammlung der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e.V. am 29.03.2025 von den stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet. Sie ersetzt die bisherige Fassung. 

Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Heddesheim e.V. erfolgte am 11.04.2025.

Der Bezirksjugendvorstand hat die vorliegende Fassung am 24.04.2025 genehmigt.

 

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